FORMULARE UND UNTERLAGEN DER BERUFSKAMMER
In diesem Abschnitt finden Sie sämtliche Unterlagen, Formulare und Informationen für die Einschreibung ins Berufsverzeichnis sowie für die Streichung oder Versetzung und für den Wechsel in ein anderes Berufsverzeichnis.
Einschreibung ins Berufsverzeichnis:
- Formulare
- Einschreibung von Ausländern aus EU- und Nicht-EU-Ländern
- Einschreibebestätigung
- Sprachprüfung bei Einschreibung von Ausländern
- Anerkennung ausländischer Studientitel
Freie Berufsausübung
Versetzung der Einschreibung
Löschung der Einschreibung
Wechsel in ein anderes Berufsverzeichnis
Der Studienabschluss in Pflegewissenschaften und die Einschreibung ins Berufsverzeichnis sind in Italien gesetzliche Voraussetzungen für die Ausübung des Berufes als Krankenpfleger oder Kinderkrankenpfleger. Wir empfehlen Ihnen, sich ins Berufsverzeichnis jener Provinz einzuschreiben, in der Sie den Beruf tatsächlich ausüben.
Je nachdem, ob der Bewerber italienischer Staatsbürger, EU-Bürger oder Nicht-EU-Bürger ist, gelten unterschiedliche Einschreibungsverfahren.
Für die Einschreibung in eines der Berufsverzeichnisse der Kammer der Krankenpflegeberufe Bozen sind folgende Unterlagen im Sekretariat der Kammer persönlich einzureichen:
- Einschreibungsantrag (der Antrag ist direkt bei uns im Sekretariat auszufüllen und vom Antragsteller persönlich zu unterschreiben);
- Stempelmarke zu € 16,00 für den Einschreibungsantrag;
- Fotokopie des gesetzlichen Personalausweises (Identitätskarte) oder des Reisepasses;
- Fotokopie der Sanitäts- und Steuernummerkarte;
- Zwei Passbilder;
- Fotokopie des Studienabschlusses als Krankenpfleger oder Kinderkrankenpfleger. Falls die Abschluss- oder Diplomurkunde noch nicht verfügbar ist, genügt vorerst die von der Universität ausgestellte Studienabschlussbestätigung. Sobald der Antragsteller in den Besitz des Diploms kommt, ist dieses im Sekretariat vorzuweisen, wo eine originalgetreue Kopie davon erstellt wird;
- Einzahlung der Einschreibegebühr von € 100,00.-; die Bezahlung erfolgt ausschließlich gemäß den nachstehend angeführten Zahlungsanweisungen;
- Einzahlungsbeleg der staatlichen Konzessionssteuer in Höhe von € 168,00 € (mittels Posterlagsscheins auf das Postkonto 8003 – Gebührencode 8617).
ACHTUNG: Alle erforderlichen Unterlagen, die als Fotokopie eingereicht werden, sind beim Sekretariat auch im Original vorzuweisen.
Für weitere Fragen oder Informationen steht Ihnen das Sekretariat zur Verfügung.
Ausländische Krankenpfleger benötigen für die Einschreibung ins Berufsverzeichnis der Kammer der Krankenpflegeberufe Bozen folgende Unterlagen, die persönlich im Sekretariat abzugeben sind:
- Einschreibungsantrag (der Antrag ist direkt in unserem Sekretariat auszufüllen und vom Antragsteller persönlich zu unterschreiben);
- Stempelmarke zu € 16,00 für den Einschreibungsantrag;
- Für EU-Bürger: Ersatzerklärung des Notorietätsaktes (die Erklärung wird vom Antragsteller direkt im Sekretariat persönlich ausgefüllt und unterzeichnet);
- Für Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltsgenehmigung (ausgestellt von der Polizeidirektion);
- Fotokopie des gesetzlichen Personalausweises (Identitätskarte) oder des Reisepasses;
- Fotokopie der Sanitäts- und Steuernummerkarte;
- Zwei Passbilder;
- Fotokopie des Studienabschlusses als Krankenpfleger oder Kinderkrankenpfleger;
- Einzahlung der Einschreibegebühr von € 100,00.-; die Bezahlung erfolgt ausschließlich gemäß den nachstehend angeführten Zahlungsanweisungen;
- Einzahlungsbeleg der staatlichen Konzessionssteuer in Höhe von € 168,00 € ( mittels Posterlagsscheins auf das Postkonto 8003 – Gebührencode 8617).
ACHTUNG: Alle erforderlichen Unterlagen, die als Fotokopie eingereicht werden, sind beim Sekretariat auch im Original vorzuweisen.
Antragsteller, die ihr Diplom im Ausland erlangt haben, müssen ferner das Original oder eine beglaubigte Fotokopie der vom Gesundheitsministerium ausgestellten Gleichwertigkeitserklärung sowie das Original oder eine beglaubigte Fotokopie der Übersetzung des Diploms als Krankenpfleger oder Kinderkrankenpfleger vorlegen.
Für die Einschreibung ins Berufsverzeichnis müssen ausländische Krankenpfleger außerdem eine Prüfung zur Feststellung ihrer Italienischkenntnisse bestehen (gemäß DPR 31.08.1999 und Rundschreiben des Gesundheitsministeriums vom 12.04.2000).
Für die freie Berufsausübung sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen.
Für weitere Fragen oder Informationen steht Ihnen das Sekretariat zur Verfügung.
Nachdem Sie die für die Einschreibung erforderlichen Unterlagen eingereicht haben und der Verwaltungsrat den entsprechenden Beschluss gefasst hat, kann die Berufskammer Ihre Einschreibung bestätigen.
Die Bestätigung der Einschreibung ins Berufsverzeichnis der Pflegekammer Bozen wird vom Sekretariat ausgestellt und kann wie folgt beantragt werden:
- Durch persönliches Vorsprechen im Sekretariat in den vorgesehenen Öffnungszeiten
- Über E-Mail an die Adresse: info@opibz.it
- Über Fax an die Faxnummer: 0471/270807
- Per Post an die Adresse: Kammer der Krankenpflegeberufe OPI, Pfarrhofstraße 4/a, 39100 Bozen
Für die Ausstellung der Bescheinigung ist eine Stempelgebühr von Euro 16,00 zu entrichten, es sei denn es handelt sich um Ausnahmen in ausdrücklich gesetzlich vorgeshenen Fällen.
In allen Fällen brauchen wir von Ihnen folgende Daten:
- Vor- und Nachnamen
- Geburtsdatum
- Wohnadresse
- Telefonnummer (Festnetznummer oder Handynummer) bzw. Faxnummer
Bedenken Sie bitte, dass die Einschreibebestätigung für die Dauer von 6 Monaten nach deren Ausstellung gültig ist.
Die Bestätigung der Einschreibung ins Berufsverzeichnis gehört gesetzlich zu den Urkunden, die der Betroffene selbst zertifizieren kann.
Für weitere Fragen oder Informationen steht Ihnen das Sekretariat zur Verfügung.
ANTRAG AUF ERLASS DER EINSCHREIBEBESTÄTIGUNG GERICHTET AN DIE KAMMER DER KRANKENPFELGEBERUFE BOZEN
EINSCHREIBUNG VON AUSLÄNDERN
SPRACHPRÜFUNG BEI EINSCHREIBUNG VON AUSLÄNDERN
Beim Sitz der Landesberufskammer Bozen finden die Prüfung zur Feststellung der Italienischkenntnisse gemäß DPR 31.08.1999 und Rundschreiben des Gesundheitsministeriums vom 12.04.2000 statt. Erst nach Bestehen der Sprachprüfung dürfen sich ausländische Krankenpfleger ins Berufsverzeichnis einschreiben.
Ausländer, die ihre Ausbildung in Italien abgeschlossen haben, sind von der Sprachprüfung befreit.
ANTRAG AUF ZULASSUNG ZUR ITALIENISCHEN SPRACHPRÜFUNG
PRÜFUNGSMODUS
Die Prüfungskommission zur Feststellung der Italienischkenntnisse setzt sich aus zwei Verwaltungsratsmitgliedern der Kammer und einem Italienischlehrer zusammen.
Im Einzelnen besteht die Prüfung aus folgenden Teilen:
- Schriftliche Prüfung zur Feststellung des Sprachverständnisses und der Ausdrucksfähigkeit anhand eines Artikels aus dem Bereich Allgemeinbildung;
- Schriftliche Prüfung zur Feststellung der Fähigkeit, krankenpflegerische Problemfälle zu lösen (anhand eines fachberuflichen Fallbeispiels);
- Gespräch mit dem Italienischlehrer;
- Mündliche Prüfung zu fachberuflichen Inhalten.
Bei Bewerbern aus Nicht-EU-Ländern wird im Rahmen der Sprachprüfung neben der Feststellung der krankenpflegerischen Fachsprache auch die Kenntnis der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Ausübung des Krankenpflegeberufes in Italien geprüft.
SPRACHPRÜFUNGSTERMINE
Die Prüfungskommission wird einberufen, sobald sich mindestens drei Prüfungskandidaten beworben haben.
EINZUREICHENDE UNTERLAGEN für die Anerkennung von Studientiteln als Krankenpfleger, die von EU-Bürgern in einem EU-Land erworben wurden:
- Kopie eines gültigen Personalausweises mit Unterschrift des Antragstellers;
- Kann der Betroffene den Antrag auf Anerkennung nicht persönlich einreichen, so kann er eine natürliche oder juristische Person mit der Einreichung des Antrags und der Abwicklung des Verfahrens beauftragen. In diesem Fall muss die bevollmächtigte Person die entsprechende Vollmacht mit nicht beglaubigter Originalunterschrift sowie die Kopie eines gültigen Personalausweises des Vollmachtnehmers und des Vollmachtgebers vorweisen;
- Beglaubigte Kopie des Studientitels, für welchen die Anerkennung beantragt wird;
- Beglaubigte Kopie des Berufsbefähigungsnachweises des anderen EU-Landes, falls dort ein solcher vorgesehen ist;
- Beglaubigte Kopie der EU-Konformitätsbestätigung des Studientitels und der Mindest-Ausbildungsanforderungen, ausgestellt von den dafür zuständigen Behörden des EU-Landes, in welchem der Studientitel erworben wurde;
- Eine Fotokopie sämtlicher eingereichter Unterlagen;
- Ohne die Fotokopie gemäß Punkt 6 werden die eingereichten Unterlagen für die Abwicklung des Einschreibungsverfahrens als nicht vollständig betrachtet. Farbfotokopien werden nicht angenommen;
- Nachweis der beruflichen Tätigkeit, die der Antragsteller eventuell nach Erwerb des zu anerkennenden Studientitels ausgeübt hat (einschließlich der durchgeführten Berufspraktika). Bedenken Sie bitte, dass die Ausübung eines Gesundheitsberufes im italienischen Staatsgebiet vor der Anerkennung des Studientitels durch das Gesundheitsministerium strafrechtlich geahndet wird;
- Nachweis eventuell absolvierter Fachausbildungen oder Aufbaukurse;
- Verzeichnis aller eingereichten Unterlagen mit Unterschrift des Antragstellers.
Allgemeine Hinweise:
Alle in einer fremden Sprache verfassten Unterlagen müssen durch eine italienische Übersetzung ergänzt werden. Die originalgetreue Übersetzung muss durch eine diplomatische Vertretung oder ein Konsulat Italiens im EU-Land, in welchem der Studientitel erworben wurde, oder vor einem italienischen Gericht beglaubigt werden.
Für alle Fälle, in denen eine beglaubigte Kopie erforderlich ist, dürfen EU-Bürger gemäß Staatsgesetz DPR 445/2000 eine einfache Kopie einreichen und diese durch eine Ersatzerklärung des Notorietätsaktes gemäß demselben Gesetz ergänzen.
Wie vom Gesetz vorgesehen führt die Berufskammer Stichprobenkontrollen zur Überprüfung der Wahrheitstreue der Erklärungen durch.
Es werden keine Farbfotokopien angenommen.
Die mit dem Einschreibungsantrag eingereichten Unterlagen werden dem Antragsteller nicht zurückgegeben, sondern bleiben im Kammerarchiv verwahrt.
Krankenpfleger, die den freien Beruf ausüben, übernehmen gegenüber Patienten und versorgten Personen die volle Verantwortung für ihre selbständigen Handlungen.
Der freiberuflich tätige Krankenpfleger übt seinen Beruf selbständig oder in einer Gemeinschaftspraxis aus und kann den betreuten Patienten Hausbesuche abstatten.
Freiberuflich tätige Krankenpfleger erbringen ihre Leistungen in pflegetechnischer Hinsicht autonom, mit weitreichendem Ermessungsspielraum und mit selbstbestimmter Arbeitsgestaltung.
Gegenüber den versorgten Personen gelten für freiberuflich tätige Krankenpfleger folgende Verpflichtungen und Rahmenbedingungen:
– Deontologischer Kodex
– Pakt zwischen Krankenpfleger und Bürger
– Berufsprofil
– Einschreibungsverfahren.
Die Einschreibung ins Berufsverzeichnis der Krankenpfleger ist auch für die freie Berufsausübung gesetzlich vorgeschrieben und erfolgt beim Sitz der geographisch zuständigen Berufskammer.
BUCHHALTUNG UND VERSTEUERUNG
Allen freiberuflich tätigen Krankenpflegern wird empfohlen, sich bei der Beantragung der MwSt.-Nummer sowie für die Buchhaltung und Versteuerung der Honorare von einem Steuerberater oder einem Experten für Gesundheitsdienstleistungen betreuen zu lassen.
BEANTRAGUNG DER MEHRWERTSTEUERNUMMER
Jeder, der in Italien einen freien Beruf ausübt, ist vor Beginn der Tätigkeit verpflichtet, beim MwSt.-Amt der Provinz, in der er den steuerlichen Wohnsitz hat, eine Mehrwertsteuernummer zu beantragen.
MITTEILUNG AN DIE BERUFSKAMMER
Freiberuflich tätige Krankenpfleger sind verpflichtet, der Berufskammer den Beginn und die Schließung ihrer Berufstätigkeit mitzuteilen.
ANMELDUNG BEI DER RENTENVERSICHERUNGSANSTALT
Binnen 60 Tagen ab Erhalt der Mehrwertsteuernummer ist für freiberuflich tätige Krankenpfleger die Anmeldung bei der zuständigen Rentenversicherungsanstalt ENPAPI („Ente di Previdenza ed Assistenza della Professione Infermieristica“) gesetzlich vorgeschrieben. Für alle Informationen und die Anmeldung verweisen wir auf die ENPAPI-Internetseite.
Krankenpflegern, die in Südtirol tätig sind, aber bei der Berufskammer einer anderen Provinz eingeschrieben sind, empfehlen wir die Verlegung der Einschreibung in die Berufskammer Bozen.
Für die Verlegung der Einschreibung in die Berufskammer Bozen sind folgende Unterlagen im Sekretariat persönlich abzugeben:
- Antrag auf Versetzung (wird vom Betroffenen selbst im Sekretariat ausgefüllt und unterschrieben);
- Personalausweis der Berufskammer, bei welcher der Krankenpfleger bis jetzt eingeschrieben war;
- Zwei Passbilder;
- Fotokopie eines gültigen Personalausweises;
- Fotokopie der Gesundheits- und Steuernummerkarte;
- Fotokopie der bereits erfolgten Überweisungen des Mitgliedsbeitrags zugunsten der bisherigen Berufskammer (für das letzte und für das laufende Jahr);
- Stempelmarke zu € 16,00 für den Übersiedlungsantrag;
Für ausländische Krankenpfleger aus nicht EU-Ländern:
- Aufenthaltsgenehmigung
Achtung: Für alle Unterlagen, die als Fotokopie eingereicht werden, ist dem Sekretariat das Original vorzuweisen.
Für weitere Fragen oder Informationen steht Ihnen das Sekretariat zur Verfügung.
Die Streichung/Löschung aus dem Berufsverzeichnis kann entweder auf Antrag des eingeschriebenen Mitglieds oder von Amts wegen erfolgen.
Für die Streichung/Löschung aus dem Berufsverzeichnis muss eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Unterlassene Einzahlung der jährlichen Mitgliedsbeiträge, oder
- Antrag auf Löschung durch den Betroffenen selbst. In diesem Fall ist der Antrag bis zum 30. September des laufenden Jahres einzureichen, andernfalls wird die Löschung automatisch auf das Folgejahr verschoben und die Einzahlung des neuen Mitgliedsbeitrags erforderlich.
Für die Löschung aus dem Berufsverzeichnis sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Vollständig ausgefüllter Antrag auf Löschung der Eintragung;
- Fotokopie eines gültigen Personalausweises (Vor- und Rückseite);
- Personalausweis der Landesberufskammer;
- Fotokopie des Belegs, aus dem die Einzahlung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Jahr hervorgeht;
- 1 Stempelmarke zu € 16,00 für den Löschungsantrag.
Achtung: Für alle Unterlagen, die als Fotokopie eingereicht werden, ist dem Sekretariat das Original vorzuweisen.
ANTRAG AUF LÖSCHUNG DER EINTRAGUNG AUS DEM BERUFSVERZEICHNIS
ERKLÄRUNG ÜBER DIE ENTRICHTUNG DER STEMPELGEBÜHR
HINWEISE ZUM ANTRAG AUF LÖSCHUNG AUS DEM BERUFSVERZEICHNIS
Für weitere Fragen oder Informationen steht Ihnen das Sekretariat zur Verfügung.
Für Krankenpfleger, die bereits in einem unserer Berufsverzeichnisse eingetragen sind und sich infolge eines Arbeitsplatz- oder Berufswechsels in ein anderes Berufsverzeichnis einschreiben müssen, ist folgendes Verfahren vorgesehen:
- Beantragung der Löschung aus dem ursprünglichen Berufsverzeichnis;
- Beantragung der Einschreibung in das neue Berufsverzeichnis;
Krankenpfleger, die in mehreren Berufsverzeichnissen aufscheinen möchten, müssen für jedes Verzeichnis den jährlichen Mitgliedsbeitrag entrichten.
Weitere Informationen erhalten Sie vom Sekretariat.
ANTRAG AUF LÖSCHUNG DER EINTRAGUNG AUS DEM BERUFSVERZEICHNIS