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FNOPI
Italienischer Dachverband der Kammern der Krankenpflegeberufe
federazione@fnopi.it

((und andere))

 

Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 1. dieses Monats, Prot.-Nr. 1502/2021, möchten wir Ihnen hiermit die Klarstellungen der Sogei S.p.A. übermitteln, die in unserem Auftrag die italienische Plattform DGC verwaltet.

Das Rechtsamt dieses Ministeriums hat die letzte von den Dachverbänden gestellte Frage wie folgt beantwortet:

Für alle Personen gemäß Art. 4, Abs. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 44 von 2021 besteht die Pflicht zur Auffrischungsimpfung ab Ablauf von 5 Monaten nach Abschluss des ersten Impfzyklus (erste und zweite Dosis), mit den im Rundschreiben DGPREV vom 22. November 2021 angeführten Fristen.

Mit anderen Worten scheint ab dem ersten Tag nach Ablauf der 5 Monate nach dem Abschluss des ersten Impfzyklus bei allen Fachkräften des Gesundheitswesens und allen im Gesundheitswesen tätigen Personen, die keine Auffrischungsimpfung erhalten haben, im IT-System die Nachricht „Impfpflicht nicht erfüllt“ („obbligo non rispettato“) auf. Auf dieser Grundlage können die Berufskammern und die Verantwortlichen der jeweiligen Einrichtungen das Überprüfungsverfahren unter Anhörung beider Seiten einleiten.

Es gilt weiterhin, dass seit dem 15. Dezember dieses Jahres alle Fachkräfte des Gesundheitswesens, die noch keine Auffrischungsimpfung erhalten haben und bei denen bereits 5 Monate seit Abschluss des ersten Impfzyklus vergangen sind, ihrer Berufskammer die Terminvormerkung der Auffrischungsimpfung vorlegen müssen, um eine Suspendierung zu vermeiden. Wird die Impfung innerhalb von maximal 20 Tagen ab erfolgter Einladung an die betreffende Fachkraft durchgeführt, erfolgt keine Suspendierung (Art. 4, Abs. 3, zweiter Satz).

Mit freundlichen Grüßen,

DER GENERALDIREKTOR
Giuseppe Viggiano
Ministero della Salute