Die Ausbildung zum Krankenpfleger

Derzeit wird die Grundausbildung der Krankenpfleger und die weiterführende Ausbildung nach Abschluss des berufsbefähigenden Diploms durch die Bestimmungen des Dekret des Ministers für Universität und Forschung Nr. 509 vom 3. November 1999 bzw. durch das in der Folge erlassene DM 22.10.2004, Nr. 270 geregelt. Es sieht drei Ausbildungsebenen vor:

Laureatsstudiengang Krankenpflege (L) – DM 19. Februar 2009
Durch diesen Laureatsstudiengang erwerben die Studierenden angemessene methodische und allgemeine wissenschaftliche Kenntnisse (180 ECTS, 1 ECTS = 30 Stunden).
Dieser Titel gilt als Berufsbefähigung und ersetzt den früheren Titel des Berufskrankenpflegers ebenso wie das Universitätsdiplom in Pflegewissenschaften.
Der Laureatsstudiengang hat eine vorgesehene Dauer von 3 Jahren.

Fachlaureat in Pflege (LM) – Dm 270/04 (ehemalige „Laurea specialistica in Scienze infermieristiche“ (LS) – DM 8. Januar 2009)
Das Fachlaureat in Pflege zielt darauf ab, den Studierenden eine Fachausbildung für die Ausübung von besonders komplexen Tätigkeiten zu vermitteln (120 ECTS).
Diese Ausbildung hat eine Dauer von 2 Jahren.

Master der ersten Ebene / Master der Grundstufe
Studiengang zur Vertiefung der wissenschaftlichen Grundlagen in bestimmten Fachbereichen (Notfallmedizin, Geriatrie, Pädiatrie, psychische Gesundheit, öffentliche Gesundheit, Pflegemanagement, usw.); Voraussetzung ist der Abschluss eines Laureatsstudiums in Krankenpflege (60 ECTS).

Master der zweiten Ebene / Master der Aufbaustufe
Studiengang zur Vertiefung der wissenschaftlichen Grundlagen in bestimmten Fachbereichen; Voraussetzung ist ein Fachlaureat (60 ECTS).

Forschungsdoktorat (FD)
Dabei werden die für die Forschung und wissenschaftliche Fachausbildung bei Universitäten, öffentlichen Körperschaften oder privaten Einrichtungen notwendigen Kompetenzen vermittelt.

Zugang zur weiterführenden Ausbildung haben alle Krankenpfleger, die über ein Laureatsstudium in Krankenpflege im Sinne der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verfügen.
Darüber hinaus steht diese Möglichkeit auch allen anderen Krankenpflegern und Kinderkrankenpflegern offen, die über einen Oberschulabschluss (Abitur/Matura) verfügen, und zwar gemäß Art. 4 des Gesetzes Nr. 42 von 1999 sowie Art, 1, Absatz 10 des Gesetzes Nr. 1 von 2002, mit dem die früheren Diplome für die Berufsausübung und die Fortsetzung der Studien anerkannt wurden.

Auch diese älteren Diplome entsprechen einschlägigen europäischen Richtlinien und Bestimmungen (das Abkommen von Straßburg von 1967 sah 4.600 Ausbildungsstunden vor) und galten bzw. gelten heute noch in der gesamten Europäischen Union als Berufsbefähigung für Krankenpfleger.