Als Kammer der Krankenpflegeberufe Bozen nehmen wir im Folgenden Stellung zum Thema der nicht geimpften Fachkräfte des Gesundheitswesens, die sich mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert haben, sowie zur Gültigkeit des möglichen Aufschubs der Pflichtimpfung um 180 Tage, wie sie im Rundschreiben des Ministeriums Nr. 32884 vom 21.7.2021 mitgeteilt wurden (anstelle der 90 Tage, von denen hingegen im Rundschreiben des Ministeriums Nr. 8284 vom 3. März 2021 die Rede war). Dabei beziehen wir uns auf das Rundschreiben des Dachverbandes FNOPI Nr. 57 vom 13.6.2022, während ein neues Rundschreiben des Gesundheitsministeriums noch ausständig ist:
- Für alle eingeschrieben Mitglieder, für die derzeit die Suspendierung von der Berufsausübung vorübergehend ausgesetzt ist, wurde die Dauer dieser Frist in Erwartung neuer Vorgaben des Ministeriums von 90 auf 180 Tage verlängert;
- Alle eingeschriebenen Mitglieder, deren vorübergehende Aussetzung der Suspendierung von der Berufsausübung widerrufen wurde, weil 90 Tage vergangen waren, sind bis zum Ablaufen der Frist von 180 Tagen in Erwartung neuer Vorgaben des Ministeriums wieder zur Berufsausübung zugelassen.
Die Frist von 180 Tagen läuft ab dem Datum des ersten positiven SARS-CoV-2-Tests ab.
Die vorübergehende Aussetzung der Suspendierung von der Berufsausübung muss von der betreffenden Person gemäß Art. 8 des Gesetzesdekrets 52/2022 beantragt werden. Falls Sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie uns bitte unter info@opibz.it.
Die Suspendierung wird immer dann automatisch wieder wirksam, wenn die betreffende Person der Berufskammer innerhalb von drei Tagen ab Ende der oben genannten Aufschubfrist das Impfzeugnis nicht übermittelt.