Wir möchten unsere Mitglieder darüber informieren, dass auch die Berufskammer der Krankenpflegeberufe von Bozen zusammen mit jener von Trient eine Unterstützungsintervention „ad adiuvandum“ für den vom Dachverband FNOPI und den Berufskammern OPI von Venetien eingebrachten Rekurs gegen die Region Venetien initiiert haben. Gefordert wird die Annullierung – nach einstweiliger Aufhebung – des Beschlusses der Regionalregierung von Venetien Nr. 305 vom 16. März 2021, mit dem die Zusatzausbildung in Gesundheitsversorgung für Pflegehelfer mit den damit verbundenen allgemeinen Organisationsformen genehmigt wurde, mit Verweis auf das Regionalgesetz 20/2001 und das am 16. Januar 2003 zwischen dem Gesundheitsministerium, dem Arbeits- und Sozialministerium und den Regionen und autonomen Provinzen von Trient und Bozen unterzeichnete Abkommen.
Angeblich wegen Mangels an Krankenpflegern in den Pflegeheimen wurde durch den obengenannten Beschluss Nr. 305 von 2021 ein neues Ausbildungsmodul für spezialisierte Pflegehelfer (sogenannte OSSS) genehmigt, was eine offensichtliche Verletzung der Bestimmungen des Abkommens zwischen dem Staat und den Regionen vom 16. Januar 2003 darstellt.
Im Beschluss der Region Venetien sind Kompetenzen, Mindestfertigkeiten und wesentliche Grundkenntnisse vorgesehen, die weit über die im Staat-Regionen-Abkommen von 2003 vorgesehenen hinausgehen, sich zum Teil mit jenen der Krankenpfleger überschneiden und in jedem Fall nicht mit der für Pflegehelfer (auch wenn es sich um „spezialisierte“ Pflegehelfer handelt) kennzeichnenden Hilfsfunktion übereinstimmen.
Durch den angefochtenen Beschluss werden den spezialisierten Pflegehelfern Versorgungsaufgaben zugeteilt, die laut geltenden Bestimmungen ausschließlich den Krankenpflegern als Verantwortliche für die korrekte Anwendung der diagnostisch-therapeutischen Verschreibungen vorbehalten sind.
Außerdem werden im Beschluss „Fertigkeiten“ des spezialisierten Pflegehelfers aufgelistet, die nicht auf der Grundlage der Tätigkeit definiert werden, sondern anhand eines bestimmten Zustandes der „betreuten Person“, wodurch eine bis dato nie dagewesene direkte Beziehung zwischen dem spezialisierten Pflegehelfer und dem Patienten entsteht.
Der Rekurs wurde auch dem Gesundheitsministerium und dem Ministerium für regionale Angelegenheiten und Autonomien zur Kenntnis übermittelt, die bereits gegen den Beschluss der Region Venetien interveniert haben.
Dazu Folgendes:
- In einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage hat der für Gesundheitsberufe zuständige Unterstaatssekretär des Gesundheitsministeriums am 23. April 2021 unterstrichen, dass „angesichts der Bestimmungen des besagten Beschlusses und insbesondere mit Bezug auf die Zusatzausbildung für Pflegehelfer dieser Beschluss effektiv eine Ausdehnung der Kompetenzen der spezialisierten Pflegehelfer mit sich bringt, die über die im Staat-Regionen-Abkommen von 2003 vorgesehenen Kompetenzen hinausgehen“;
- Der Minister für regionale Angelegenheiten und Autonomien hat in einem Brief vom 5. Mai 2021 einem Schreiben der Präsidentin Mangiacavalli vom 20. April 2021 (mit dem sie auf die Verletzung des Staat-Regionen-Abkommens von 2003 hingewiesen hatte) geantwortet und sich dazu verpflichtet, „sich für eine Sensibilisierung der zuständigen Verwaltungsbehörden, des Gesundheitsministeriums und der Regionen und autonomen Provinzen einzusetzen, um überall gleiche berufsrechtliche Voraussetzungen zu gewährleisten“.
Die Präsidentin der Berufskammer der Krankenpflegeberufe von Bozen OPIBZ
Liliana Favari