https://www.fnopi.it/2021/03/04/ecm-covid-delibere-commissione/

Die nationale Kommission für ständige medizinische Weiterbildung hat am 4. Februar eine Reihe von Beschlüssen gefasst, die am 2. März auf der Webseite der Kommission bekannt gegeben wurden. Demnach gelten in der ständigen medizinischen Weiterbildung Corona-bedingt vorübergehend veränderte Richtlinien.

Für die Fachkräfte des Gesundheitswesens, die den Beschluss vom 18. Dezember 2019 zum Nachholen der erforderlichen Bildungsguthaben anwenden möchten, ist ab jetzt die Reduktion der Weiterbildungspflicht (gemäß Handbuch der ständigen Weiterbildung) für jene Fachkräfte nicht mehr möglich, welche die erworbenen Bildungsguthaben durch die Teilnahme an Veranstaltungen verschoben haben, die bis zum 31. Dezember 2021 als abgeschlossen gelten.

Was die Möglichkeit der Verschiebung der Weiterbildungspflicht betrifft, so gelten nach der Zertifizierung der Erfüllung der CME-Weiterbildungspflicht seitens des Co-Ge.A.P.S. nur jene Guthaben als nachgeholt, welche die Mindestmenge an Guthaben zur Erfüllung der persönlichen Weiterbildungspflicht übersteigen.

In den 2016 und 2017 vom Erdbeben heimgesuchten Gebieten kann die Weiterbildungspflicht für Fachkräfte des Gesundheitswesens für den Zeitraum 2014-2016 um 25 Guthaben reduziert werden. Die Weiterbildungspflicht von 75 Guthaben für den Zeitraum 2017-2019 gilt nur für jene Fachkräfte, die ohne diesen Sonderbeschluss im Zeitraum von drei Jahren eine Weiterbildungspflicht von 150 Guthaben gehabt hätten. Für alle Fachkräfte, die im Zeitraum 2017-2019 eine Weiterbildungspflicht von weniger als 150 Guthaben gehabt hätten, beträgt die Reduktion die Hälfte der Weiterbildungspflicht. Hat eine Fachkraft Bildungsguthaben erworben, die über die Weiterbildungspflicht hinausgehen, so darf sie diese zusätzlich erworbenen Guthaben von der Weiterbildungspflicht für den Zeitraum 2020-2022 absetzen.

Ein weiterer Beschluss betrifft die Fachkräfte im Ruhestand, die nur einer „gelegentlichen“ Berufstätigkeit nachgehen und dadurch ein Jahreseinkommen unter 5.000 Euro erwirtschaften.

Diese Fachkräfte können nur dann von der Weiterbildungspflicht befreit werden, wenn sie erklären, dass sie ihren Beruf im Gesundheitswesen wegen erfolgter Pensionierung nicht mehr ausüben und nur einer gelegentlichen Berufstätigkeit nachgehen. Die gewährte Reduktion der persönlichen Weiterbildungspflicht im jeweiligen Dreijahreszeitraum beträgt 2 CME-Guthaben pro 15 aufeinanderfolgende Tage der beruflichen Untätigkeit.

Wird die Berufstätigkeit mehr als nur gelegentlich ausgeübt, findet die persönliche Weiterbildungspflicht für den jeweiligen Dreijahreszeitraum wieder Anwendung.

Bis zur Beendigung des Corona-Notstands und auf jeden Fall solange spezifische, auch nur regionale Bestimmungen die Durchführung von Präsenz-Veranstaltungen verbieten bzw. die Anzahl der Teilnehmer beschränken, dürfen Bildungsanbieter (sog. „Providers“) die Veranstaltungen über Videoschalte durchführen, sofern die Teilnehmer individuell zugeschaltet sind.

Neuigkeiten zum Thema berufsbegleitende Weiterbildung:

Die berufsbegleitende Weiterbildung darf laut geltenden Richtlinien zur Akkreditierung von CME-Tätigkeiten nur in einem qualifizierten Arbeitsumfeld stattfinden.

In der Regel handelt es sich um Bildungstätigkeiten, die am Arbeitsplatz der betroffenen Fachkraft angeboten werden, mit diesem eng verbunden sind und das Ziel haben, die beruflichen Fähigkeiten der Teilnehmer im jeweiligen Einsatzbereich auszubauen.

„Da die berufsbegleitende Weiterbildung ihre Wirkung dort erzielt, wo das Gesundheitspersonal täglich im Einsatz ist“ – so die nationale Kommission – „kann man davon ausgehen, dass für diese Form der Weiterbildung das Verbot der Durchführung von Tagungen, Kongressen und sonstigen Veranstaltungen laut Dekret des Ministerpräsidenten vom 14. Januar 2021 (Art. 1/Co. 10) keine Anwendung findet.

Die Rundschreiben des Gesundheitsministeriums vom 23. Juni 2020 und vom 7. Januar 2021 (Notstandsregelungen zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Infektionen in der Erstversorgung sowie zur sicheren Weiterbildung der Rettungs-Fachkräfte) weisen ausdrücklich darauf hin, dass die ständige Weiterbildung des Personals der regionalen Erstversorgungs- und Rettungsdienste aus offensichtlichen Gründen weder unterbrochen noch verschoben werden kann, weil sonst diese Dienste nicht mehr leistungsfähig wären.“

Trotzdem gilt für die Anbieter die Verpflichtung, in der Organisation und Durchführung der berufsbegleitenden Weiterbildungstätigkeit die von den zuständigen Behörden im Umgang mit dem derzeitigen gesundheitlichen Notstand erlassenen Bestimmungen sorgfältig und vollständig einzuhalten.