Das Dekret des Ministerpräsidenten (DPCM) vom 4. Februar 2022 regelt die Vorgehensweise zur digitalen Bearbeitung der Bescheinigungen der Befreiung von der Anti-Covid-19-Impfpflicht (sog. „Green Pass“). Mit Verweis auf die aktuell geltenden Gesetzesbestimmungen und Rundschreiben des Gesundheitsministeriums bezüglich Impfungen und Impfbescheinigungen werden italienweit Informationen zu den erfolgten Impfungen und zu eventuellen Befreiungen von der Anti-Covid-19-Impfpflicht (für dauerhafte ebenso wie für vorübergehende Befreiungen) ausschließlich über die nationale Plattform DGC erhoben. Dadurch wurden durch besagtes Dekret zahlreiche der von den Berufskammern in den letzten Monaten aufgeworfenen Probleme hinsichtlich der Begrifflichkeiten und der konkreten Umsetzung geklärt.

Art. 1 des genannten DPCM enthält folgende Begriffserklärungen:

a) «Nationale Plattform Digital Green Certificate (Piattaforma nazionale-DGC)», in der Folge als PN-DGC abgekürzt: Sie dient der Ausstellung und Validierung der europaweit gültigen grünen COVID-19-Zertifikate und der Bescheinigungen der Befreiung von der Anti-Covid-19-Impfpflicht. Es handelt sich um das gesamtstaatliche Informationssystem gemäß Art. 9 des Gesetzesdekrets Nr. 52 vom 22. April 2021 (mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 87 vom 17. Juni 2021) sowie Art. 42 des Gesetzesdekretes Nr. 77 vom 31. Mai 2021 (mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 108 vom 29. Juni 2021) zur Ausstellung, Überprüfung und Annahme der grünen Covid-19-Zertifikate ebenso wie der Bescheinigungen der Befreiung von der Anti-Covid-19-Impfpflicht;

b) «Grüne Covid-19-Zertifikate»: Durch diese Zertifikate wird die erfolgte Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus, die Genesung von einer SARS-CoV-2-Infektion sowie die Durchführung eines Corona-PCR- oder Antigen-Schnelltests mit entsprechend negativem Ergebnis bestätigt (Art. 9 des Gesetzesdekrets Nr. 52 vom 22. April 2021 mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 87 vom 17. Juni 2021);

c) «Impfung»: Dabei handelt es sich um die im Rahmen des italienischen strategischen Impfplans zur Vorbeugung von SARS-CoV-2-Infektionen durchgeführten Impfungen (Art. 9 des Gesetzesdekrets Nr. 52 vom 22. April 2021 mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 87 vom 17. Juni 2021);

d) «Bescheinigung der Befreiung von der Anti-Covid-19-Impfpflicht»: Gemeint ist damit die von den Impfärzten der Gesundheitsdienste, von den Allgemeinmedizinern oder Kinderärzten freier Wahl sowie von den für die Impfkampagne gegen das SARS-CoV-2-Virus tätigen USMAF- oder SASN-Ärzten kostenlos ausgestellte Bescheinigung, dass die Impfung aus spezifischen und nachgewiesenen medizinischen Gründen, die eine dauerhafte oder zeitweilige Kontraindikation gegen die Impfung darstellen, unterlassen oder aufgeschoben wurde.

Art. 2 des Dekrets regelt die spezifische Vorgehensweise zur digitalen Verarbeitung und Überprüfung der Bescheinigungen der Befreiung von der Impfpflicht.

Infolge der Bestimmungen des oben genannten DPCM wird die Plattform nun neben allen Daten zu den erfolgten Impfungen auch die Daten der Bescheinigungen der Befreiung von der Impfpflicht enthalten.

Gemäß Art. 3 des DPCM werden besagte Bescheinigungen der Impfpflicht-Befreiung von der Plattform so ausgestellt wie die grünen Covid-Zertifikate, mit dem Datum des Beginns und des eventuell vorgesehenen Endes der Gültigkeit der Befreiung. Zu diesem Zweck greift die Plattform auf die Daten der Gesundheitskarte zu.
Allerdings sehen die Berufskammern diese Detaildaten nicht, sondern nur die Änderungen der jeweiligen Ampel-Farbe und das geänderte Alert-Symbol.

Außerdem sieht Art. 5 des DPCM vor, dass die Bescheinigungen der Befreiung von der Impfpflicht ab dem 7. Februar (Datum des Inkrafttretens des Dekrets) innerhalb 27. Februar ausschließlich digital ausgestellt werden; alle gemäß Rundschreiben des Ministeriums vorher auf Papier ausgestellten Bescheinigungen werden nun im Sinne des DPCM im digitalen Format neu ausgestellt (gemäß DPCM auf Antrag des Betroffenen an den Arzt, der die Bescheinigung ausgestellt hat). Nach Ablauf dieser Frist sind alle bisherigen auf Papier ausgestellten Befreiungs-Bescheinigungen nicht mehr gültig. Dies bedeutet, dass die Berufskammern keine wie auch immer gearteten ärztlichen Dokumente mehr einholen müssen; die Überprüfung erfolgt ausschließlich über die Plattform. Falls ein Mitglied einer Berufskammer die eigene Befreiung durch ärztliche Dokumente nachweisen möchte, hat die Berufskammer nur die Aufgabe, ihn oder sie dazu aufzufordern, den Arzt zu kontaktieren, der die Bescheinigung ausgestellt hat; dieser wird dann die Bescheinigung in digitaler Form ausstellen und in die Plattform eingeben.

Im Sinne des Gesetzesdekrets Nr. 172 bzw. des Gesetzes Nr. 3/2022 überprüfen die Berufskammern die Suspendierungen nämlich „mit Hilfe der gesamtstaatlichen Plattform DGC“, wobei diese Bestimmung mit dem neuen DPCM zu vereinbaren ist. Es besteht kein Zweifel daran, dass auch die Befreiungen von der Impfpflicht ausschließlich über die Plattform zu überprüfen sind.

Nach dem Erlass des DPCM und den bereits umgesetzten Änderungen an der Plattform wird den Berufskammern direkt auf der Plattform nicht nur im Falle einer erfolgten Impfung eine „grüne Ampel“ angezeigt, sondern auch bei einer Befreiung von der Impfpflicht (aufgrund einer entsprechenden Erkrankung oder aus anderen Gründen, unabhängig davon, aus welchen Gründen diese gewährt wurde).

Außerdem sieht Art. 10, Abs. 5 des oben genannten DPCM ausdrücklich vor, dass immer dann, wenn aus der Plattform eine gültige Bescheinigung der Befreiung von der Impfpflicht ersichtlich wird, die im Sinne der Anhänge G, I, L und M (mit dem die Kontrollen der Berufskammern geregelt werden) des DPCM vom 17.6.2021 automatisiert durchgeführten Überprüfungen der Einhaltung der Impfpflicht das gleiche Ergebnis wie bei erfolgter Impfung aufzeigen.

Erscheint auf der Plattform aufgrund der vorliegenden Befreiung die grüne Ampel, wird eine bereits verhängte Suspendierung – ähnlich wie nach erfolgter Impfung –widerrufen (s. Gesetzesdekret 172).
Angesichts all dessen sind die Berufskammern verpflichtet, bei Nachweis einer auf der Plattform aufscheinenden Veränderung des Impfstatus eines suspendierten Mitglieds (von rot auf grün), die Suspendierung unverzüglich zu widerrufen und die betreffende Fachkraft ebenso darüber zu informieren wie den Dachverband.

Nach verschiedenen Meldungen teilte SOGEI mit, dass es am 2. Februar die Nationale Plattform – DGC in dem Sinne aktualisiert habe, dass von diesem Datum an diejenigen, die von COVID-19 geheilt wurden, als „rot“ gekennzeichnet seien.