Die gesetzlichen Grundlagen
Im folgenden Abschnitt finden Sie die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen zur Regelung des Krankenpflegeberufs.
In diesem Abschnitt möchten wir allen Krankenpflegern die Gesetzesgrundlagen unseres täglichen Handelns zur Verfügung stellen. Es geht nicht um eine historische Abhandlung zu den Gesetzen, die unser Berufsbild von seinen Anfängen an begleitet haben, sondern – durch die Beschreibung jener Bestimmungen, die heute unseren Beruf regeln oder regeln sollten – um ein konkretes Arbeitsinstrument.
Das Dekret 739/94 zur Festlegung des Berufsprofils des Krankenpflegers z.B. ist ein Meilenstein auf dem Weg der Professionalisierung des Krankenpflegeberufs. Es definiert den Krankenpfleger als Verantwortlichen für die allgemeine Krankenpflege und legt die dem Krankenpfleger zustehenden Handlungen, die Tätigkeitsbereiche, die Arbeitsmethoden, die Beziehungen zu anderen Fachkräften, die Bereiche, in denen theoretische sowie praktische Schulung und Fortbildung notwendig ist, und die fünf Spezialisierungsbereiche fest (öffentliche Gesundheit, Pädiatrie, psychische Gesundheit/Psychiatrie, Geriatrie und Notfallmedizin).
Aus diesem Dekret ergibt sich das Profil eines intellektuell, kompetent, selbständig und verantwortungsvoll handelnden Professionisten.
Eine entsprechende Definition der Tätigkeitsbereiche und Kompetenzen gibt es auch für die Kinderkrankenpflegerin (Dm 70/97) und für zwanzig andere Berufsbilder, darunter die Sanitätsassistentin (Dm 69/97), die Hebamme, den Reha-Therapeuten, den Labortechniker usw.
Ein weiterer zentraler Bezugspunkt für den Krankenpflegeberuf ist das Gesetz 42/99: Es schafft den Verweis auf den „Hilfsberuf“ ab, der unser Berufsbild so lange eingeschränkt hatte. Heute ist der Beruf der Krankenpfleger ein eigenständiger „GESUNDHEITSBERUF“.
Das Gesetz 251/00: Es legt die berufliche AUTONOMIE fest und führt die PLANUNG nach BETREUUNGSZIELEN ein.
Das Gesetz 43/06: Es definiert den Krankenpflegeberuf nicht mehr als Hilfsberuf, sondern als GEISTIGEN BERUF. Es regelt die weiterführende Ausbildung wie z.B. den Master für Führungskräfte ebenso wie den Zugang der Krankenpfleger zur höchsten Ebene der leitenden Funktionen im Gesundheitswesen.
Außerdem regelt es die verpflichtende Eintragung in die Berufsverzeichnisse (s. Abschnitt zum Berufsverzeichnis) und beauftragt die Regierung mit der Einrichtung von Berufskammern für die Gesundheitsberufe.
Sie finden im Folgenden einige Links zu anderen wichtigen Gesetzesgrundlagen.
Gesetz 1/02: Disposizioni urgenti in materia di personale sanitario
Ministerialdekret DM 190209: Determinazione delle classi dei corsi di laurea per le professioni sanitarie, ai sensi del decreto ministeriale 22 ottobre 2004, n.270