Zwar müssen noch die Durchführungsverordnungen verabschiedet werden, aber im neulich erlassenen Haushaltsgesetz Nr. 178/2020 steht im Art. 1 (Abs. 20, 21 und 22) eine wichtige Neuigkeit bereits fest: Durch einen Sonderfonds, der vorerst mit einer Milliarde Euro dotiert ist und wahrscheinlich noch aufgestockt wird, werden die finanziellen Mittel für die Teilbefreiung von selbständig und freiberuflich Tätigen (einschließlich der Krankenpfleger) von den Rentenversicherungsbeiträgen für das Jahr 2021 gewährleistet. Die Befreiung kann sowohl von Freiberuflern, die in die getrennte Rentenkasse des NISF eingetragen sind, als auch von solchen mit eigener Rentenkasse (gem. GvD Nr. 509/1994 und 103/1996) in Anspruch genommen werden.

Diese Maßnahme der Regierung soll die negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Einkommen der selbständig und freiberuflich Tätigen mildern und deren Tätigkeit wieder ankurbeln.
Für die Teilbefreiung von den Rentenversicherungsbeiträgen sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen:
– Das Gesamteinkommen 2019 darf nicht höher als 50.000 Euro sein;
– Der Umsatz- bzw. Honorarrückgang 2020 muss mindestens 33% im Vergleich zum Vorjahr betragen.

Wie hoch genau die Teilbefreiung sein wird bzw. welche Zugangskriterien gelten sollen, wird man erst nach der Verabschiedung der einschlägigen Durchführungsverordnungen durch das Arbeitsministerium im Einvernehmen mit dem Wirtschafts- und Finanzministerium erfahren. Diese Verordnungen müssen binnen 60 Tagen nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes erlassen werden.

In den Verordnungen wird voraussichtlich auch der Anteil des Fonds angegeben, der den getrennten Rentenkassen für Freiberufler nach dem vorgesehenen Aufteilungsschlüssel zufließen soll.

Derselbe Fonds wird auch zur Finanzierung der Befreiung von den Rentenversicherungsbeiträgen für bereits pensionierte Ärzte, Krankenpfleger und sonstige Fachkräfte des Gesundheitswesens verwendet, die wegen des Corona-Notstandes wieder in den Dienst zurückgeholt wurden.

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