Schwerpunkt eines vom Unterstaatssekretär für Gesundheit Pierpaolo Sileri im Senat eingebrachten Gesetzesentwurfes ist die freiberufliche Tätigkeit für Fachkräfte des Gesundheitswesens, und dabei insbesondere – aber nicht nur – für Krankenpfleger. Am 10. Juli wurde dazu von den zuständigen Büros des Senates ein Informationsschreiben veröffentlicht.
Dieser Gesetzesentwurf ändert die Bestimmungen von Gesetz 120/2007 und fügt unter Artikel 1/bis folgenden Wortlaut ein: „Fachkräfte des Gesundheitswesens gemäß Art. 1 des Gesetzes Nr. 43 von 2006, die als Angestellte in Voll- oder Teilzeit in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens arbeiten, dürfen ihre Tätigkeit (auch „intramoenia“ d.h. innerbetrieblich,) im Sinne der Bestimmungen von Art. 1 dieses Gesetzes auch freiberuflich ausüben, und zwar alleine oder in Form eines Zusammenschlusses.“ In einem solchen Fall sind die betreffenden Fachkräfte verpflichtet, der Einrichtung, dessen
Angestellte sie sind, ihre Absicht zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeiten mitzuteilen. Die freiberuflich erbrachten Leistungen dürfen in keinem Fall der betrieblichen Tätigkeit zum Nachteil gereichen. Das durch die freiberufliche Tätigkeit erwirtschaftete Einkommen gilt als einer abhängigen Tätigkeit gleichgestelltes Einkommen gemäß Art. 50, Abs. 1 des Einheitstextes zu den Einkommenssteuern, und die in Art. 13 des Einheitstextes vorgesehenen Steuerabzüge sind nicht anwendbar.
Grund für diese neue Bestimmung ist die Tatsache, dass derzeit Normen fehlen, die es Fachkräften des Gesundheitswesens ermöglichen, neben ihrer Angestelltentätigkeit auch freiberuflich zu arbeiten, wie es für Ärzte bereits vorgesehen ist. Dadurch ist ein breiter Schwarzmarkt für medizinische Leistungen entstanden, der angesichts immer höherer Zahlen von chronisch Kranken, Familien mit pflegebedürftigen Angehörigen (rund 920.000) und Familien mit betreuungsbedürftigen Kindern (davon nicht weniger als 720.000 Kinder im Alter zwischen 0 und 3 Jahren) noch weiter wachsen wird. Viele greifen für Blutentnahmen, Spritzen, Messung und Aufzeichnung der Vitalparameter, Verbandswechsel, Bandagen, Infusionen, Perfusionen sowie Betreuung in den
Nachtstunden auf die Leistungen vor allem von Krankenpflegern zurück, aber auch von anderen Fachkräften des Gesundheitswesens. Laut einer Studie des Jahres 2017 (Fnopi, Censis und Istat) beliefen sich die dafür anfallenden Kosten allein in jenem Jahr auf 6,2 Milliarden Euro, und fast die Hälfte der Betroffenen hat laut eigenen Angaben dieses Geld schwarz bezahlt. Gleichzeitig hat sich gezeigt, dass die Patienten in vielen Fällen (30,4%) die Leistungen von Krankenpflegern des öffentlichen Gesundheitswesens in Anspruch nehmen, die für nicht weniger als 84,7% der Befragten als absolut vertrauenswürdige Fachkräfte gelten. Es gibt also keinen Grund, Krankenpflegern und anderen nicht-ärztlichen Gesundheitsberufen die Ausübung einer freiberuflichen
Tätigkeit zu verbieten, allein schon deshalb, um die Gefahr von widerrechtlicher Berufsausübung zu vermeiden.
Michele Damiani – ItaliaOggi