LETZTE MITTEILUNG

VERPFLICHTUNG EINE PEC-ADRESSE INNERHALB 30. JUNI 2021 ZU AKTIVIEREN

ANDERNFALLS ERFOLGT DIE SUSPENDIERUNG VOM BERUFSALBUM

Ab 1. Oktober 2020 sind alle Krankenpfleger verpflichtet eine Pec-Adresse zu aktivieren und/oder die Pec-Adresse der zuständigen Kammer mitzuteilen. Die nicht Beachtung dieser Gesetzesbestimmung bringt die Suspendierung vom Berufsalbum mit sich.

Die Kammer gibt jedem Eingeschriebenen die Möglichkeit kostenlos die Pec-Adresse zu aktivieren. Die Anfrage ist an folgende E-Mail Adresse zuzusenden: info@opibz.it.

Die Kammer fordert deshalb jeden Eingeschriebenen auf, innerhalb 30. Juni 2021, der besagten Gesetzesbestimmung Folge zu leisten. Sollte dem nicht so sein, wird die Kammer den Eingeschriebenen suspendieren, bis die Mitteilung der Pec-Adresse erfolgt ist.

Gesetzesbestimmung: Gesetz vom 11. September 2020 Nr. 120.

LETZTE MITTEILUNG – PEC-ADRESSE AKTIVIERUNG