Wir teilen unseren Mitgliedern Folgendes mit:
Das Gesetzesdekret Nr. 172 vom 26. November 2021 (veröffentlich im italienischen Amtsblatt am 26.11.2021 und am 27.11.2021 in Kraft getreten) sieht die Pflicht der Impfung gegen das SARS-COV-2-Virus und – ab dem 15. Dezember 2021 – der auf die ersten zwei Impfdosen folgenden dritten Auffrischungsimpfung vor. Das Dekret ersetzt Art. 4 des Gesetzesdekrets 44/2021 vom 1.4.2021.
Demzufolge obliegt den Berufskammern die Überprüfung der Einhaltung der Impfpflicht, wobei die Kammern diese automatisiert ablaufende Überprüfung mit Hilfe der gesamtstaatlichen Plattform DGC vornehmen. Das Dekret sieht ausdrücklich vor, dass immer dann, wenn aus den Daten der Plattform die Nichterfüllung der Impfpflicht (auch mit Bezug auf die dritte Dosis) aufscheint, die Kammern die betreffenden Mitglieder auffordern, die Dokumentation zum Nachweis der durchgeführten Impfung, die Bestätigung des Allgemeinmediziners zur Unterlassung bzw. zum Aufschub der Impfung, die Vormerkung eines Impftermins (wobei die entsprechende Impfung innerhalb von maximal zwanzig Tagen ab Erhalt der Aufforderung seitens der Kammer durchzuführen ist) oder die Befreiung von der Impfpflicht (mit den entsprechenden Begründungen) vorzuweisen.
Stellt die zuständige Berufskammer die Nichterfüllung der Impfpflicht (auch mit Bezug auf die Auffrischungsimpfung) fest, so handelt es sich nicht um eine Disziplinarmaßnahme sondern um eine Feststellung, welche die sofortige Suspendierung von der Ausübung des Gesundheitsberufes zur Folge hat und im jeweiligen Berufsverzeichnis vermerkt wird. Außerdem informiert die Berufskammer den nationalen Dachverband und den Arbeitgeber darüber, dass die betreffende Person ihrer Impfpflicht nicht nachgekommen ist.
Die Suspendierung ist bis zur Mitteilung der erfolgten Impfung durch die betroffene Person gültig; in der Folge widerruft die Kammer die Suspendierung. Alle Fachkräfte des Gesundheitswesens, die sich zum ersten Mal in die Kammer einschreiben, müssen dem Einschreibungsantrag auch die Impfbestätigung beilegen.
KAMMER DER KRANKENPFLEGEBERUFE BZ