Gemäß der letzten Gesetzesänderungen (Artikel 16-bis des Gesetzesdekrets Nr. 502 vom 30. Dezember 1992 und Artikel 2, Absätze 357 bis 360 des Gesetzes Nr. 244 vom 24. Dezember 2007) gelten die im Dreijahreszeitraum 2020-2022 zu erwerbenden Weiterbildungscredits zu einem Drittel (50 CME) für all jene Angehörigen der Gesundheitsberufe als bereits erreicht, die ihre berufliche Tätigkeit während der Dauer der COVID-19-Krise fortgesetzt haben.