Mehrere Mitgliedskammern haben beim Dachverband nachgefragt, ob die Normen zur obligatorischen Weiterbildung im Bereich Strahlenschutz für Krankenpfleger gelten, die in Umgebungen mit Strahlenrisiko arbeiten. Dazu sei Folgendes festgestellt:
Der italienische Staat hat die EU-Richtlinie 2013/59/Euratom, die die wichtigsten Angaben zum Thema Sicherheit und Schutz vor ionisierender Strahlenbelastung enthält, mit dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 101 vom 31. Juli 2020 umgesetzt.
Gerade im Gesundheitswesen legt dieses Gesetz großen Wert auf den Gesundheitsschutz von Personen, die ionisierenden Strahlungen ausgesetzt sind, sowie auf den Ausbau der Kenntnisse über Strahlenschutzverfahren und -standards.
Artikel 162 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 101 vom 31. Juli 2020 sieht vor, dass „Angehörige der Gesundheitsberufe, die an ihrem Arbeitsplatz in direktem Kontakt mit medizinischer Strahlenbelastung stehen, sowie – beschränkt auf Themen im Zusammenhang mit Rechtfertigungs- und Angemessenheitskriterien – Allgemeinmediziner und Kinderärzte freier Wahl, im Rahmen der obligatorischen Fortbildung gemäß Artikel 16-bis des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 502 vom 30. Dezember 1992 in geltender Fassung an Fortbildungskursen zum Strahlenschutz für Patienten teilnehmen müssen“.
Absatz 4 der genannten Bestimmung sieht außerdem vor: „Die Fortbildungscredits im Bereich Strahlenschutz müssen bei Fachärzten, Allgemeinmedizinern, Kinderärzten freier Wahl, medizinisch-radiologischen Fachkräften, Krankenpflegern und Kinderkrankenpflegern mindestens 10 Prozent und bei Fachärzten für Strahlenphysik sowie bei Fachärzten und Zahnärzten, die ergänzende Tätigkeiten ausüben, mindestens 15 Prozent des in dem Dreijahreszeitraum insgesamt vorgesehenen Fortbildungssolls ausmachen“.
Aus den genannten Bestimmungen geht hervor, dass alle Fachkräfte des Gesundheitswesens, die an ihrem Arbeitsplatz mit medizinischer Strahlenbelastung zu tun haben, in jedem Fall verpflichtet sind, Fortbildungskurse zum Strahlenschutz zu absolvieren. Speziell für Krankenpfleger und Kinderkrankenpfleger müssen die spezifischen CME-Credits im Dreijahreszeitraum mindestens 10 Prozent des gesamten Fortbildungssolls ausmachen.
Es sei ferner darauf hingewiesen, dass die Nationale Kommission für Fortbildung in Übereinstimmung mit dem oben genannten Art. 162 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 101 vom 31. Juli 2020 einen Beschluss zum Thema Strahlenschutz von Patienten verabschiedet hat, der auf dem AgeNaS-Portal veröffentlicht wurde und diesem Rundschreiben beigefügt ist.
Der Beschluss legt unter anderem fest, dass die Fortbildungsveranstaltungen für die betroffenen Berufsgruppen von den jeweiligen Anbietern ausdrücklich für das Lernziel „Strahlenschutz von Patienten“ akkreditiert werden müssen, das im Lernziel Nr. 27 „Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz und damit verbundene Krankheiten sowie Strahlenschutz“ enthalten ist. Die Anbieter müssen dann unter Ziel Nr. 27 den Punkt „Fortbildungsveranstaltung zum Strahlenschutz von Patienten ex Art. 162, gesetzesvertretendes Dekret Nr. 101/2020“ auswählen.
Schließlich erklärt die Nationale Kommission für Fortbildung, dass die für die obligatorischen Strahlenschutzkurse vorgesehenen Credits im Ausmaß von bis zu maximal 50% (aufgerundet auf die nächste ganze Zahl) durch Selbststudium erworben werden können. Die Anzahl der auf diese Weise erworbenen Credits darf 20% des gesamten Fortbildungssolls für den Dreijahreszeitraum nicht überschreiten. Jede medizinische Fachkraft muss im Anhang VIII (der an CoGeAPS zu übermitteln ist) auch für den Dreijahreszeitraum 2020-2022 angeben, ob sich die jeweilige Fortbildungsmaßnahme auf den „Strahlenschutz von Patienten gemäß Art. 162 des gesetzesvertretenden Dekrets 101/2020″ bezieht.
Mit freundlichen Grüßen
Die Präsidentin
Barbara Mangiacavalli