Am 30. Dezember 2022, wenige Stunden vor dem Ablauf der Frist für die Erfüllung der Fortbildungspflicht, wurden zwei wichtige Neuerungen verabschiedet: Die erste betrifft die Fortbildungs-Credits im Bereich Strahlenschutz, die zweite die Verlängerung der Frist, innerhalb welcher die vorgesehene Anzahl der Credits zur Erfüllung des gesamten Fortbildungssolls erreicht werden muss.
Verlängerung der Erfüllungsfrist: Mit der im Amtsblatt veröffentlichten sogenannten „Mille-Proroghe-Verordnung“ wird der dreijährige Fortbildungszeitraum 2020-2022 um ein weiteres Jahr verlängert und damit zu einem vierjährigen Zeitraum, d.h. 2020-2023 (die Co.Ge.A.P.S.-Website wurde noch nicht aktualisiert). Daher muss das für den Dreijahreszeitraum vorgesehene gesamte Fortbildungssoll nicht mehr bis zum 31. Dezember 2022, sondern bis zum 31. Dezember 2023 erfüllt werden.
50-Credits-Bonus. Artikel 5-bis (Bestimmungen zur medizinischen Fortbildung) besagt Folgendes: Die Fortbildungs-Credits für den Vierjahreszeitraum 2020-2023, die gemäß Artikel 16-bis des Gesetzesdekrets Nr. 502 vom 30. Dezember 1992 und Artikel 2, Absätze 357 bis 360 des Gesetzes Nr. 244 vom 24. Dezember 2007 durch ständige medizinische Fortbildung zu erwerben sind, gelten zu einem Drittel des gesamten Fortbildungssolls als bereits erworben, und zwar für alle Angehörigen der Gesundheitsberufe laut Gesetz Nr. 3 vom 11. Januar 2018, die ihre berufliche Tätigkeit während des COVID-19-Notstands fortgesetzt haben.
Das bedeutet, dass die 50 Bonus-Credits, die bereits gutgeschrieben wurden, für den gesamten Vierjahreszeitraum 2020-2023 gelten. Zusätzliche 50 Bonus-Credits werden NICHT gutgeschrieben.
Strahlenschutz-Credits: Wer zum Stichtag 31. Dezember 2022 glaubte, die erforderliche Anzahl an Credits erreicht zu haben, hat sich getäuscht. Am 12. Dezember 2022 erließ der Dachverband der Berufskammern der Krankenpflegeberufe FNOPI ein Rundschreiben (Nummer 99/2022) an die Provinz-Kammern, in dem es heißt, dass nicht nur Fachkräfte aus dem Strahlenschutzbereich, sondern alle Angehörigen der Gesundheitsberufe die für den Strahlenschutz spezifischen Fortbildungs-Credits zum Strahlenschutz erfüllen müssen. Dieses Rundschreiben unterstreicht, dass alle Angehörigen der Gesundheitsberufe, die in Kontakt mit medizinisch strahlengefährdeten Bereichen kommen, in jedem Fall verpflichtet sind, Fortbildungskurse zum Strahlenschutz zu absolvieren. Speziell für Kranken- und Kinderkrankenpfleger müssen die spezifischen Fortbildungs-Credits mindestens 10 Prozent des gesamten, im Dreijahreszeitraum vorgesehen Fortbildungssolls ausmachen. Angesichts der genannten Verordnung muss auch diese Verpflichtung bis zum 31. Dezember 2023 erfüllt werden.
CME-Fortbildungspflicht: Wer noch CME-Credits nachholen muss, hat dafür ein Jahr mehr Zeit. Der neue Dreijahreszeitraum beginnt in jedem Fall im Januar 2023.
Kurz zusammengefasst sind dies die wichtigsten Inhalte der soeben von der Kommission für Verfassungsangelegenheiten und Bilanzen des Senats genehmigten Änderungen am sogenannten „Milleproroghe“-Dekret.
8. FEBRUAR 2023
Im Zusammenhang mit der vom „Milleproroghe“-Dekret vorgesehenen Fortbildungspflicht für Fachkräfte des Gesundheitswesens wurde eine Neuerung eingeführt: Die Kommission für Verfassungsangelegenheiten und Bilanzen des Senats hat einen Abänderungsantrag genehmigt (Erstunterzeichner ist der Vorsitzende der Kommission für Soziales und Gesundheit, Francesco Zaffini), wonach CME-Credits für den Zeitraum 2020-2022 noch bis zum 31. Dezember 2023 nachgeholt werden können.
Anstelle eines „Vierjahreszeitraumes“ (wie im ersten Entwurf vorgesehen) wurde somit zwar der Dreijahreszeitrum 2020-2022 bestätigt, dieser wurde aber durch ein weiteres Jahr (2023) verlängert. Dadurch besteht noch bis zum 31. Dezember 2023 die Möglichkeit, ausständige und eigentlich innerhalb 2022 zu erlangende CME-Credits nachzuholen.
Darüber hinaus legt diese Maßnahme für alle Fachkräfte des Gesundheitswesens fest, dass der neue Dreijahreszeitraum (2023-2025) wie vorgesehen am 1. Januar 2023 beginnt, und zwar gleichzeitig mit dem Beginn der Verlängerung des vorherigen Dreijahreszeitraumes. Dadurch wurden nun alle Zweifel der vielen Fachkräfte ausgeräumt, die bereits die für 2020-2022 erforderlichen Credits erworben und befürchtet hatten, dass aufgrund der gewährten Verlängerung der neue Dreijahreszeitraum nicht beginnen würde. Nun aber wurde eindeutig festgelegt, dass der neue Zeitraum regulär beginnt.
Außerdem sieht die neue Bestimmung einen „Aufschub“ zum Nachholen der CME-Credits für die früheren Dreijahreszeiträume 2014-2016 sowie 2017-2019 vor: Der Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht für diese Zeiträume kann auch durch Ausgleichscredits (sog. „crediti comprensativi“) erbracht werden (diese werden von der nationalen Kommission für Fortbildung definiert). Diese Möglichkeit gilt für alle Fachkräfte, welche die notwendige Anzahl an Fortbildungsguthaben für besagte (bereits vergangene) Dreijahreszeiträume noch nicht erreicht haben.