Co.Ge.APS
Das Konsortium Co.Ge.APS (Consorzio Gestione Anagrafica Professioni Sanitarie) vereint die italienischen Dachverbände der Berufskammern und –verbände und alle in das Projekt der ständigen medizinischen Weiterbildung CME eingebundenen Berufsverbände.
Sie finden hier den Link zur Homepage des Verbandes und zur entsprechenden Anfangsseite für die Registrierung:
http://www.cogeaps.it/ (Homepage)
http://provider.cogeaps.it/CogeapsUpload/login.ot (Login und Registrierung)
Durch die Gründung des Co.Ge.APS sollte die mit dem Gesundheitsministerium unterzeichnete Konvention zur Einrichtung eines Versuchsprojektes für die Verwaltung und Zertifizierung der CME-Fortbildungsguthaben umgesetzt werden, ebenso wie ein anagrafisches Verzeichnis der Fachkräfte des Gesundheitswesens und ein ständiger technischer Dienst für die Aktualisierung der Beziehungen zu den öffentlichen Körperschaften.
Zu den Zielsetzungen des Co.Ge.APS zählen:
1. Ausarbeitung eines einheitlichen und gemeinsamen Projektes für die Verwaltung und Zertifizierung der von den einzelnen Fachkräften des Gesundheitswesens erworbenen Fortbildungsguthaben auf der Grundlage der Kriterien und Vorgehensweisen, welche von der Nationalen CME-Kommission im Rahmen des gesamtstaatlichen Projektes für die ständige medizinische Weiterbildung ausgearbeitet wurden;
2. Festlegung eines einheitlichen Systems für die Verwaltung und Zertifizierung der Fortbildungsguthaben;
3. Konkrete Verwaltung des einheitlichen Systems in der Versuchs- und in der Anwendungsphase unter Gewährleistung der Gleichstellung aller Mitglieder des Konsortiums, ebenso wie die Akquirierung von Finanzierungen und der Erwerb von Technologien für die Mitglieder;
4. Durchführung von Studien und Machbarkeitsstudien zu den verschiedenen Tätigkeiten der Verbandsmitglieder und zugunsten ihrer CME-Initiativen.
Das Versuchsprojekt sieht insbesondere Folgendes vor:
– Verwaltung des zentral gesteuerten anagrafischen Verzeichnisses, dessen Aufgabe es ist, in Verbindung mit den lokalen Systemen der einzelnen Berufskammern einen Gesamtüberblick über alle Maßnahmen zu gewährleisten, stets unter Berücksichtigung der per Gesetz den einzelnen Berufskammern übertragenen Zuständigkeiten;
– Einrichtung eines Internetportals nicht nur als Bezugspunkt für alle anagrafischen und CME-bezogenen Daten der Fachkräfte des Gesundheitswesens, sondern auch als Instrument für die Verbesserung der institutionellen und beruflichen Kommunikation. Außerdem bietet das Portal die Möglichkeit der Authentifizierung und Erkennung aller Nutzer und ist dadurch ein Garant für alle Institutionen und ein Bezugspunkt für Dienstleistungen im Zusammenhang mit den anagrafischen Daten und mit allen CME-bezogenen Aufgaben.
Mitteilung vom 10. Januar 2023
Am 30. Dezember 2022, wenige Stunden vor dem Ablauf der Frist für die Erfüllung der Fortbildungspflicht, wurden zwei wichtige Neuerungen verabschiedet: Die erste betrifft die Fortbildungs-Credits im Bereich Strahlenschutz, die zweite die Verlängerung der Frist, innerhalb welcher die vorgesehene Anzahl der Credits zur Erfüllung des gesamten Fortbildungssolls erreicht werden muss.
Verlängerung der Erfüllungsfrist: Mit der im Amtsblatt veröffentlichten sogenannten „Mille-Proroghe-Verordnung“ wird der dreijährige Fortbildungszeitraum 2020-2022 um ein weiteres Jahr verlängert und damit zu einem vierjährigen Zeitraum, d.h. 2020-2023 (die Co.Ge.A.P.S.-Website wurde noch nicht aktualisiert). Daher muss das für den Dreijahreszeitraum vorgesehene gesamte Fortbildungssoll nicht mehr bis zum 31. Dezember 2022, sondern bis zum 31. Dezember 2023 erfüllt werden.
50-Credits-Bonus. Artikel 5-bis (Bestimmungen zur medizinischen Fortbildung) besagt Folgendes: Die Fortbildungs-Credits für den Vierjahreszeitraum 2020-2023, die gemäß Artikel 16-bis des Gesetzesdekrets Nr. 502 vom 30. Dezember 1992 und Artikel 2, Absätze 357 bis 360 des Gesetzes Nr. 244 vom 24. Dezember 2007 durch ständige medizinische Fortbildung zu erwerben sind, gelten zu einem Drittel des gesamten Fortbildungssolls als bereits erworben, und zwar für alle Angehörigen der Gesundheitsberufe laut Gesetz Nr. 3 vom 11. Januar 2018, die ihre berufliche Tätigkeit während des COVID-19-Notstands fortgesetzt haben.
Das bedeutet, dass die 50 Bonus-Credits, die bereits gutgeschrieben wurden, für den gesamten Vierjahreszeitraum 2020-2023 gelten. Zusätzliche 50 Bonus-Credits werden NICHT gutgeschrieben.
Strahlenschutz-Credits: Wer zum Stichtag 31. Dezember 2022 glaubte, die erforderliche Anzahl an Credits erreicht zu haben, hat sich getäuscht. Am 12. Dezember 2022 erließ der Dachverband der Berufskammern der Krankenpflegeberufe FNOPI ein Rundschreiben (Nummer 99/2022) an die Provinz-Kammern, in dem es heißt, dass nicht nur Fachkräfte aus dem Strahlenschutzbereich, sondern alle Angehörigen der Gesundheitsberufe die für den Strahlenschutz spezifischen Fortbildungs-Credits zum Strahlenschutz erfüllen müssen. Dieses Rundschreiben unterstreicht, dass alle Angehörigen der Gesundheitsberufe, die in Kontakt mit medizinisch strahlengefährdeten Bereichen kommen, in jedem Fall verpflichtet sind, Fortbildungskurse zum Strahlenschutz zu absolvieren. Speziell für Kranken- und Kinderkrankenpfleger müssen die spezifischen Fortbildungs-Credits mindestens 10 Prozent des gesamten, im Dreijahreszeitraum vorgesehen Fortbildungssolls ausmachen. Angesichts der genannten Verordnung muss auch diese Verpflichtung bis zum 31. Dezember 2023 erfüllt werden.