Die Berufskammer

vgl. Staatsgesetz LEGGE 11 gennaio 2018, n. 3 („Legge Lorenzin“)

Ermächtigungsgesetz für die Bereiche Arzneimittelforschung, Neuordnung der Gesundheitsberufe und Überwachungsbefugnisse des Gesundheitsministeriums (veröffentlicht im Amtsblatt GU Nr. 25 vom 31.1.2018, in Kraft getreten am 15.2.2018)

Im Art. 4 des Gesetzes werden die Gesundheitsberufe neu geordnet und das früher geltende Gesetz Nr. 233 vom 13. September 1946 in jenen Abschnitten novelliert, welche die Kammern der Gesundheitsberufe, die Berufsverzeichnisse und die jeweiligen Dachverbände betreffen. Ferner werden im Gesetz neue Befugnisse und Aufgaben für die neuen Kammern festgelegt.

Eine wichtige Änderung im Vergleich zur bisherigen Gesetzeslage betrifft die Berufskammern. Sie gelten nun als „öffentlich rechtliche, nicht gewinnorientierte Körperschaften“, sollen nicht mehr als „Hilfsorgane“ sondern als „subsidiäre Staatsorgane“ im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung und im Zusammenhang mit der Ausübung der jeweiligen Berufe öffentliche Interessen wahrnehmen, und werden alle vier Jahre erneuert.

Doch das ist nur eine der neuen Bestimmungen zur spezifischen Rechtsfunktion der Kammern der Gesundheitsberufe, die nun schwarz auf weiß festgehalten wurden und auch Bereiche wie finanzielle Struktur und Vermögenslage sowie Rolle und spezifische Funktionen im Einzelnen regeln.
Das neue Gesetz führt eine weitere wichtige Änderung ein: Umfasst ein Berufsverzeichnis über 50.000 Mitglieder, so kann sein Rechtsvertreter beim Gesundheitsministerium die Errichtung einer neuen Berufskammer mit dem Namen des jeweils ausgeübten Gesundheitsberufes beantragen. Die Schaffung der neuen Berufskammer hat gemäß den Bestimmungen eines eigenen Dekrets des Gesundheitsministers zu erfolgen, ohne dass dadurch für den Staat eine finanzielle Mehrbelastung entsteht.

Was ist und wie funktioniert eine Berufskammer?

Nach italienischer Rechtsordnung haben Berufskammern die Aufgabe, die fach- und sachgerechte Ausübung geistiger Berufe zu garantieren. Diese sind in erster Linie vereinsähnliche Organe, die per Gesetz errichtet werden und eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. In die Berufskammern aufgenommen werden nur Fachkräfte, welche den jeweiligen geistigen Beruf ausüben und die erforderlichen Qualifikationsanforderungen erfüllen. Ferner sind Berufskammern öffentlich rechtliche Einrichtungen mit weit reichenden Entscheidungsbefugnissen, die der Staat mit der Wahrnehmung allgemeiner Interessen und Zielsetzungen beauftragt.

Das Zuständigkeitsgebiet einer Berufskammer erstreckt sich in der Regel auf eine Provinz. Auf Staatsebene werden die Landesberufskammern vom jeweiligen Dachverband koordiniert, der in unserem Fall alle in Italien tätigen Krankenpfleger vertritt.

Gesetzlich sind für die Landesberufskammer der Krankenpflegeberufe 4 Organe vorgesehen:

· die Mitgliederversammlung

· der Verwaltungsrat;

· die Individualorgane (Präsident, Vizepräsident, Sekretär und Schatzmeister);

· das Rechnungsprüferkollegium.

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Fachkräften zusammen, die im Berufsverzeichnis – das von der Kammer geführt wird – eingeschrieben sind. Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre (bis 2020) den Verwaltungsrat und das Rechnungsprüferkollegium und genehmigt jährlich die Abschlussrechnung sowie den Haushaltsvoranschlag.

Der Verwaltungsrat wird alle drei Jahre (bis 2020) gewählt. Die Anzahl seiner Mitglieder variiert je nach Anzahl der im Berufsverzeichnis der jeweiligen Kammer eingeschriebenen Krankenpfleger.

Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehören die Vertretung und Leitung der Berufsgruppe durch Ausübung sämtlicher Befugnisse, die ihm zu diesem Zweck gesetzlich vorbehalten sind. Der Verwaltungsrat kann aufgelöst werden, wenn er nicht mehr handlungsfähig ist. Die Auflösung wird nach Absprache mit dem Dachverband vom Gesundheitsministerium durch ein eigenes Dekret verfügt. Im Einzelnen sind für den Verwaltungsrat folgende Zuständigkeiten vorgesehen:

· Führung und Aktualisierung des Berufsverzeichnisses und dessen jährliche Veröffentlichung;
· Überwachung des Ansehens und der Unabhängigkeit der Berufskammer;
· Ernennung der Kammervertreter bei Kommissionen, Körperschaften und Organisationen auf Landes- oder Gemeindeebene;
· Förderung sämtlicher Initiativen, welche die berufliche und geistige Weiterbildung der im Berufsverzeichnis eingeschriebenen Fachkräfte zum Zweck haben;
· Unterstützung der regionalen Behörden in der Planung und Durchführung von Maßnahmen, die für die Kammer von unmittelbarem Interesse sein können;
· Ausübung der Disziplinarhoheit gegenüber den im Berufsverzeichnis eingeschriebenen Fachkräften;
· Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Gesundheitsfachkräften bzw. zwischen solchen und Einzelpersonen oder Körperschaften, für die Krankenpfleger eine Dienstleistung erbracht haben, zwecks Beilegung des Streits oder fachlicher Stellungnahme.

Die Individualorgane (vier an der Zahl) werden vom Verwaltungsrat gewählt. Sie üben insofern wichtige Ämter aus, als sie die ordentliche und alltägliche Führung der Berufskammer sowie die Unterbreitung von Vorschlägen zu Aktionsplänen oder sonstigen Initiativen übernehmen:

  • Der Präsident beruft den Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung ein und nimmt alle Aufgaben wahr, die ihm aufgrund der geltenden Gesetze oder der Geschäftsordnung vorbehalten sind bzw. ihm vom Verwaltungsrat übertragen werden. Der Präsident vertritt die Landesberufskammer nach außen und ist von Amts wegen Verwaltungsratsmitglied im nationalen Dachverband.
  • Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung und erfüllt die Aufgaben, die ihm vom Präsidenten übertragen werden.
  • Der Sekretär ist für die gesetzeskonforme Durchführung der Büroarbeit zuständig, die vom Präsidenten geleitet wird. Er führt das Archiv, verfasst die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates, führt die jeweiligen Register der Beschlüsse sowie die Register der Streitbeilegungen, der Stellungnahmen und zusätzliche Register, die per Gesetz oder aufgrund von Beschlüssen des Verwaltungsrats errichtet werden.
  • Der Schatzmeister verwahrt eigenverantwortlich die Kassa sowie die anderen Werte im Besitz der Berufskammer. Er sorgt für die Eintreibung der Einkünfte sowie für die Erledigung der Zahlungsmandate im Rahmen der Geldmittel, die im Haushaltsvoranschlag mit Beschluss der Mitgliederversammlung bereitgestellt werden. Daher haftet er für nicht rechtmäßige oder über die festgelegten Grenzen hinausgehende Zahlungen. Er führt das Register der gegen Quittung eingetriebenen Beträge, das Register der Einnahmen und Ausgaben, das Register der Zahlungsmandate sowie das Inventar der beweglichen und unbeweglichen Güter der Landesberufskammer.

Das Rechnungsprüferkollegium überwacht die Führung der Kammerbuchhaltung. Es wird alle drei Jahre (bis 2020) zusammen mit dem Verwaltungsrat von der Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt, und ernennt anschließend einen Vorsitzenden, der dessen Tätigkeit leitet. Er besteht aus einem Vorsitzenden, der (als externes Mitglied) im amtlichen Register der Rechnungsprüfer eingetragen sein muss, sowie aus drei im Berufsverzeichnis eingetragenen Krankenpflegern (davon einer als Ersatzmitglied). Dem Rechnungsprüferkollegium obliegen die Kontrolle der Kammerverwaltung, die Überwachung der Einhaltung der geltenden Gesetze und der Gründungsurkunde, die Feststellung der normgerechten Führung der Buchhaltung, die Erfassung des Kassenbestandes, die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags und der Abschlussbilanz im Rahmen der Mitgliederversammlung, die Information des Verwaltungsrates über eventuelle Verwaltungs- oder Buchhaltungsunregelmäßigkeiten sowie deren Anzeige bei den zuständigen Gerichtsbehörden, falls Verdacht auf strafrechtliche Haftung vorliegt. Die Mitglieder des Rechnungsprüferkollegiums nehmen auf Einladung des Präsidenten an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.

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